Wesentliche Änderungen im deutschen Arbeitsrecht – neuer Mindestlohnsatz
Am 1. Oktober 2022 tritt der neue Mindestlohn in Deutschland in Kraft – mit 12,00 € brutto pro Arbeitsstunde.
Der neue Satz wird bis Ende 2023 gelten, während für Ende Juni 2023 eine Konsultation über eine mögliche Änderung mit Wirkung zum 1. Januar 2024 geplant ist.
Die Erhöhung des Mindestlohns wird sich auf eine Reihe weiterer lohnbezogener Regelungen auswirken, wie z.B. den sogenannten Minijob-Lohn, der zum 1. Oktober 2022 auf 520,00 € brutto angehoben wird, oder auf die bisher in Tarifverträgen angewandten Sätze, insbesondere in der Zeitarbeitsbranche.
Daher werden alle Arbeitgeber, auch die im Ausland ansässigen, gezwungen sein, ihre Lohnpolitik zu überprüfen und die Löhne möglicherweise an den neuen Standard anzupassen, der am 1. Oktober 2022 in Kraft treten wird.
Für die Zeitarbeitsbranche haben sich die Tarifvertragsparteien – auf Arbeitgeberseite die Arbeitgeberverbände BAP und iGZ, die zusammen die Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ) bilden, und auf Arbeitnehmerseite alle acht DGB-Gewerkschaften – aufgrund der notwendigen Tarifanpassung auf neue Lohnsätze für die EG 1, 2a und 2b ab 1. Oktober 2022 geeinigt. Wir möchten auch darauf hinweisen, dass die bisherige Besoldungsgruppe 2 in der Leiharbeitsbranche (EG 2) in EG 2a und EG 2b aufgeteilt wurde, in denen die folgenden – unterschiedlichen – Sätze gelten:
Die Änderung ist wichtig für alle Arbeitgeber, die bei der Überlassung von Arbeitnehmern die Grundsätze der BAP- oder iGZ-Tarifverträge in ihren Einzelverträgen mit den Arbeitnehmern anwenden. Grund dafür ist die Notwendigkeit, nicht nur die Tarife, sondern in vielen Fällen auch den Inhalt der verwendeten Arbeitsverträge oder Nebenabreden so anzupassen, dass sie den Anforderungen des neuen Nachweisgesetzes entsprechen.
Was den branchenspezifischen Mindestlohn (z.B. für Gerüstbau- oder Elektroarbeiten) betrifft, so wird dieser in der Regel nicht durch eine Erhöhung des nationalen Mindestlohns erhöht, sofern er bereits vor dem 1. Oktober 2022 mindestens 12,00 € brutto pro Stunde beträgt.