Baurecht

Welche Vorschriften sind für ausländische Auftragnehmer auf dem deutschen Markt zu beachten?

In Deutschland sind alle öffentlichen Auftraggeber, die Bauleistungen vergeben, verpflichtet, die „Einheitlichen Rechtsvorschriften für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen“ – sogenannte VOB – anzuwenden.

Immer mehr ausländische Bauunternehmen beteiligen sich an Ausschreibungen für öffentliche Aufträge in der Bundesrepublik. Ausländische Unternehmen nehmen erfolgreich an Ausschreibungen teil und locken Bauunternehmen mit Erfahrung, hoher Qualität ihrer Leistungen und besseren Projektbewertungen als ihre deutschen Mitbewerber.

Bei der Entscheidung, in den deutschen Markt zu expandieren, sollten Unternehmer die Bedingungen und Vorschriften im Bereich des öffentlichen Bauauftragswesens kennen. Im Gegensatz zu den meisten europäischen Rechtsordnungen gibt es im deutschen Recht keine umfassende gesetzliche Regelung des Vergaberechts. In der Regel wird das Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte (derzeit 5.382.000 € für Bauleistungen) auf Bundesebene in drei verschiedenen Verordnungen geregelt, die je nach Landesrecht durch landesrechtliche Regelungen ergänzt werden. Das Kernstück der gesetzlichen Regelung ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, das so genannte GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Ergänzt wird diese Verordnung durch die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV).

Eine der vergaberechtsspezifischen Regelungen, die den Beschaffungsmarkt im Bauwesen maßgeblich beeinflusst, ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB). Zuständig für die Erarbeitung von VOB ist Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen, der sich aus Vertretern der öffentlichen Auftraggeber und der Bauunternehmerverbände zusammensetzt.

Dieses Normenwerk stellt kein verbindliches Recht dar. Die VOB sind wie folgt aufgegliedert:

  • VOB/A – regelt die Ausschreibung und das Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen (entspricht inhaltlich der DIN 1960); auf der Grundlage der Haushaltsverordnungen des Bundes, der Länder, einzelner Gemeinden und der Landesgesetze ist die Anwendung dieses Teils der VOB für öffentliche Auftraggeber, die Bauleistungen vergeben, zwingend vorgeschrieben; der erste Teil ist daher in der Praxis am weitesten verbreitet;
  • VOB/B – regelt die allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (entspricht der DIN 1961); sie bestimmt die Rechte und Pflichten der einzelnen Vertragsparteien und gilt sowohl für die öffentliche Hand als auch für die Privatwirtschaft, wobei eine Vertragsregelung nötig ist;
  • VOB/C – regelt die technischen Bedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Rahmen von öffentlichen Aufträgen und allgemeine Baunormen, die ab DIN 18299 gekennzeichnet sind; sie regelt auch den Umfang von Einzelleistungen, Zusatzleistungen, Nebenleistungen und wichtige Aspekte der Abrechnung und Vergütung.

Welche Bedeutung haben die Regelungen der VOB für den Auftragnehmer?

Je nach Besonderheiten des laufenden Projekts werden die betreffenden Vorschriften unterschiedlich angewendet. Bei der Teilnahme an einer Ausschreibung eines öffentlichen Auftrags haben wir keine Alternative, da die Vorschriften der VOB/A dem Auftragnehmer vom Auftraggeber vorgeschrieben werden. Die Bedeutung dieser Vorschriften im Vergabeverfahren besteht darin, Transparenz und Chancengleichheit zu gewährleisten und den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, den richtigen Auftragnehmer auszuwählen. Darüber hinaus wird auch die Anwendung der beiden anderen Teile der VOB relevant sein, so dass die darin enthaltenen Normen und Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften vorweggenommen werden müssen.

Dennoch kann es vorkommen, dass Sie mit diesen Vorschriften konfrontiert werden, insbesondere wenn Sie Projekte für die Privatwirtschaft durchführen. In diesem Fall ist die formale Grundlage für die Leistungserbringung das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), dessen Regelungen nach ausdrücklicher vertraglicher Festlegung durch die Parteien durch die wesentlich detaillierteren Bestimmungen der VOB/B und VOB/C ergänzt werden können. Dies ist bei größeren Bauvorhaben häufig der Fall, da es den Parteien klare vertragliche Regelungen u.a. zu Mängelansprüchen, Gewährleistungsfristen und Verjährung der Gewährleistung bietet.

Unsere Experten verfügen über umfangreiche Erfahrungen in der Unterstützung ausländischer Bauunternehmen bei der Planung und Umsetzung der Expansion auf dem deutschen Markt. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie detailliertere Informationen oder die Beratung im konkreten Fall benötigen.