Zu Unrecht verweigerte Vorsteuerabzugsberechtigung für Aufwendungen für die Unterbringung der in die Niederlande entsandten Arbeitnehmer
Manchmal verweigern die Steuerbehörden in den Niederlanden den Abzug (die Erstattung) der Mehrwertsteuer für die Unterbringung von entsandten Arbeitnehmern, obwohl der Steuerzahler in einigen Fällen zum Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt ist, die zu den Ausgaben des Arbeitgebers für die Anmietung einer Unterkunft für entsandte Arbeitnehmer hinzukommt. Einem unserer Mandanten wurde jedoch die Ausübung des Rechts auf einen solchen Vorsteuerabzug verweigert.
Wir haben die Interessen des Auftraggebers wirksam vertreten
Wir führten im Namen unseres Mandanten ein Steuerverfahren durch, in dessen Ergebnis das Recht unseres Auftraggebers auf Vorsteuerabzug für die Ausgaben für die Anmietung von Unterkünften für entsandte Arbeitnehmer anerkannt wurde. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird das Recht auf einen solchen Vorsteuerabzug gewährt, wenn sogenannte besondere Umstände vorliegen. Im vorliegenden Fall hatte unser Mandant Mitarbeiter aus verschiedenen EU-Ländern an seine Auftragnehmer entsandt. Die Arbeitnehmer wurden in die Niederlande entsandt, um dort bestimmte, zeitlich begrenzte Projekte durchzuführen. Anschließend wurden diese Arbeitnehmer an andere Standorte entsandt, um weitere Aufträge auszuführen. Die Arbeitnehmer wurden häufig in Ferienanlagen, Hotels usw. untergebracht, deren Kosten von der entsendenden Partei getragen wurden. Im Namen unseres Mandanten haben wir auf eine Rechtsprechung verwiesen, die allerdings niederländische Arbeitgeber in Bezug auf dasselbe Problem betraf. In diesem Urteil erkannte das Verwaltungsgericht an, dass solche „besonderen Umstände“ vorliegen, wenn die Leistung des Arbeitgebers keinen konsumtiven Charakter hat. Infolgedessen hat unser Auftraggeber die von ihm gezahlte Mehrwertsteuer zurückgefordert. Die Möglichkeit der Rückforderung der Mehrwertsteuer besteht bereits seit fünf Jahren.