Neuigkeiten

Neue gesetzliche Regelung für polnische Ästhetische Medizin steht bevor

Neuer Rechtsrahmen für die polnische Ästhetische Medizin

Seit langem gibt es eine Diskussion über die Zulässigkeit der Qualifizierung von Behandlungen der Ästhetischen Medizin im Rahmen der Definition einer Gesundheitsdienstleistung, die in Artikel 2 Absatz 1 Punkt 10 des Gesetzes über die ärztliche Tätigkeit als „Tätigkeiten zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der Gesundheit und andere ärztliche Leistungen, die sich aus dem Behandlungsprozess ergeben“ definiert ist: Tätigkeiten zur Erhaltung, Rettung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit und andere medizinische Leistungen, die sich aus dem Behandlungsprozess oder aus gesonderten Bestimmungen ergeben, die deren Durchführung regeln“.

Der Fall wurde schließlich am 26. Mai 2021 vom Obersten Gerichtshof entschieden, der eine Entscheidung in dem unter dem Aktenzeichen I KK 23/21 geführten Verfahren erließ

Um die Umstände des genannten Urteils zusammenzufassen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte, die des angeblichen beruflichen Fehlverhaltens in Form eines Verstoßes gegen Artikel 10 Absatz 1 des Kodex der ärztlichen Ethik in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes über den Beruf des Arztes und des Zahnarztes in Verbindung mit Art. 53 des Gesetzes über die Ärztekammern, in ihrer Kassation gegen die Entscheidung des Obersten Medizingerichts auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf des Arztes und des Zahnarztes in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes über die ärztliche Tätigkeit geltend machte, dass die Brustvergrößerung zu Unrecht als Gesundheitsdienstleistung eingestuft worden sei.

Nach Auffassung der Beklagte war das Ärztekammergericht nicht berechtigt, die Haftung für das durchgeführte Verfahren festzustellen, da es sich um eine „Dienstleistung für den Verbraucher“ und nicht um eine Gesundheitsdienstleistung handelte. Aus dieser Argumentation wurde abgeleitet, dass das Ordentliche Gericht für den Fall zuständig sein sollte. Der Oberste Gerichtshof teilte diese Auslegung nicht und erklärte:

„Ohne an dieser Stelle den Begriff der Gesundheitsdienstleistung an sich zu analysieren (dazu später mehr), muss betont werden, dass ein Verstoß gegen die Grundsätze der Berufsethik durch einen Arzt oder Zahnarzt nicht nur im Zusammenhang mit der Erbringung einer Gesundheitsdienstleistung im Sinne der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 15. April 2011 über die therapeutische Tätigkeit (…), sondern auch im Zusammenhang mit anderen vom Gesetzgeber als ‚Ausübung des Arztberufs‘ anerkannten Tätigkeiten erfolgen kann.“

Darüber hinaus wies der Oberste Gerichtshof darauf hin, dass die Einstufung einer Brustvergrößerung durch Injektion von Aquafilling in die Brüste einer Patientin als Gesundheitsdienstleistung in der Auslegung des Obersten Medizinischen Gerichtshofs liegt. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ergibt sich dies unmittelbar aus Artikel 90 Absatz 1 des Gesetzes über Medizinprodukte, wonach das verwendete Präparat in die Klasse III der Medizinprodukte eingestuft wurde, was in der Gebrauchsanweisung von Aquafilling eindeutig zum Ausdruck kommt, in der ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass nur ein Arzt es anwenden darf. Der Oberste Gerichtshof entschied:

„Der Oberste Gerichtshof vertritt diesen Standpunkt im vollen Bewusstsein des Fehlens einer präzisen gesetzlichen Regelung für die Durchführung sogenannter nicht-therapeutischer Verfahren der Ästhetischen Medizin. Zweifellos erfordert dieser Bereich ein dringendes Eingreifen des Gesetzgebers, wie von den Teilnehmern des Kassationsverfahrens betont wurde. Der Oberste Gerichtshof stellt auch fest, dass die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wiederholt die Auffassung vertreten hat, dass nicht-therapeutische Verfahren der ästhetischen Medizin keine Gesundheitsdienstleistungen sind (vgl. u.a. das Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 30. Mai 2016, VII SA/Wa 385/16). Es war jedoch nicht Aufgabe des mit diesem Fall befassten Obersten Gerichts, allgemeine Grundsätze in diesem Bereich zu formulieren. Es ist klar, dass der Begriff der nicht-therapeutischen Verfahren der Ästhetischen Medizin eine Vielzahl von Tätigkeiten mit einem sehr unterschiedlichen Grad an Invasivität umfasst, die mit einer Vielzahl von Geräten, einschließlich Medizinprodukten, durchgeführt werden. Bei der Verhandlung der Kassation in diesem Fall hat der Oberste Gerichtshof nur geprüft, ob das Oberste Medizinische Gericht nicht einen groben Rechtsverstoß begangen hat, indem es den Beklagten – einen Zahnarzt – für die Durchführung medizinischer Maßnahmen unter Verwendung eines Medizinprodukts (insbesondere die Durchführung eines medizinischen Verfahrens, das ausschließlich Ärzten vorbehalten ist) in einem anderen als dem in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes über den Beruf des Arztes und des Zahnarztes vorgesehenen Bereich beruflich haftbar gemacht hat“.

Dieses Urteil hat daher die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung des Marktes für Dienstleistungen der Ästhetischen Medizin deutlich gemacht

Am 11. August 2022 wurde ein Entwurf der Verordnung des Gesundheitsministers über die beruflichen Fähigkeiten von Ärzten und Zahnärzten veröffentlicht. Ein neu gefasster Katalog von Arten und Codes beruflicher Fähigkeiten sieht die zertifiezierungsbedürftige Qualifikationen und berufliche Fähigkeiten von Ärzten und Zahnärzten. Mit der Verordnung wird die in Artikel 17, Abschnitt 26 des Gesetzes über den Beruf des Arztes und des Zahnarztes enthaltene gesetzliche Ermächtigung umgesetzt. Hervorzuheben ist, dass das Recht auf Erteilung eines Zertifikats der beruflichen Fähigkeiten einer wissenschaftlichen Gesellschaft von nationalem Rang vorbehalten ist, die mindestens fünf Jahre vor dem Datum der Einreichung des ersten Antrags auf Zertifizierung einer bestimmten beruflichen Fähigkeit eine wissenschaftliche Tätigkeit ausübt, oder einem staatlichen Forschungsinstitut im Sinne von Artikel 21 des Gesetzes vom 30. April 2010 über Forschungsinstitute (GBl. 2022, Pos. 498), das am Gesundheitssystem teilnimmt und für eine bestimmte berufliche Fähigkeit zuständig ist, die in das vom Direktor des Zentrums für medizinische Fortbildung geführte Register eingetragen ist. Bemerkenswert ist, dass Ärzte, die praktische Fertigkeiten durch eine Spezialisierungsausbildung erwerben und deren Anzahl der durchgeführten Verfahren, wie im Spezialisierungsprogramm festgelegt, ausreicht, um als berufliche Fertigkeiten anerkannt zu werden, diese Fertigkeiten nicht mehr durch eine Zertifizierung bestätigen müssen.

Zweifellos erfordert dieser Bereich ein dringendes Eingreifen des Gesetzgebers, wie von den Teilnehmern des Kassationsverfahrens betont wurde.

Diesem Entwurf sind zwei Anhänge beigefügt, die jeweils eine Liste der beruflichen Fähigkeiten enthalten, in denen ein Arzt oder Zahnarzt einen Befähigungsnachweis erlangen kann (Anhang 1), sowie eine Liste der Qualifikationen eines Arztes und Zahnarztes als Voraussetzung für die Beantragung eines Befähigungsnachweises, die im Anhang 2 enthalten ist.

Ästhetische Medizin wartet auf eine regulatorische Revolution

Im Einklang mit der Forderung des Obersten Gerichtshofs, wird die Ästhetische Medizin im Anhang 1 des veröffentlichten Verordnungsentwurfs des Gesundheitsministers unter Punkt 26 mit dem Berufsqualifikationscode 026 aufgenommen. Demnach müssen alle medizinischen und medizinisch-zahnmedizinischen Fachrichtungen eine Bescheinigung über die berufliche Befähigung in diesem Bereich beantragen.  Maßgeblich ist die Berufsbezeichnung des Arztes bzw. des Zahnarztes, der zur Berufsausübung berechtigt ist. In der Begründung der Verordnung wird hervorgehoben, dass das durch die Verordnung eingeführte Verfahren das einzige Mittel zur Erlangung des Nachweises der beruflichen Fähigkeiten eines Arztes oder Zahnarztes sein wird.

Die Gemeinschaft der Ärzte und Zahnärzte, die sich mit Verfahren der Ästhetischen Medizin befassen, erwartet, dass der Verordnungsentwurf um einen Katalog von Verfahren ergänzt wird, die in den Geltungsbereich der Zertifizierung fallen. Zu diesem Moment, am 29. Januar 2021, hat der Höchste Ärzte-Rat eine Stellungnahme zur Annahme einer Definition der Ästhetischen Medizin abgegeben (Stellungnahme Nr. 1/21/VIII), in der er die folgende Definition vorschlägt:

„Die Ästhetische Medizin besteht aus Gesundheitsleistungen, die Eingriffe in das menschliche Gewebe beinhalten und von Ärzten und Zahnärzten mit dem Ziel erbracht werden, das physische und psychische Wohlbefinden und das soziale Funktionieren des Patienten durch Veränderung seines Aussehens wiederherzustellen oder zu verbessern.“

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Dienstleistungen der Ästhetischen Medizin vor einer regulativen Revolution stehen. Alle Behandlungen, die unter den noch vagen begrifflichen Rahmen der „Ästhetischen Medizin“ fallen, dürfen nur von Ärzten oder Zahnärzten durchgeführt werden, die zur Ausübung ihres Berufs zugelassen sind und einen Befähigungsnachweis nach Code 026 besitzen oder einen ersten oder zweiten Studienabschluss in diesem Bereich erworben haben. Eine umfassendere Analyse wird möglich sein, sobald der Geltungsbereich des Begriffs „Ästhetische Medizin“ rechtsverbindlich definiert ist.