Handelsrecht und Vertragsrecht

Wir vertreten erfolgreich Mandanten in Registrierungsverfahren vor der polnischen Finanzaufsichtsbehörde

Die erfahrene Fachanwälte unserer Kanzlei haben vielen Unternehmern geholfen, die sich entschlossen haben, die Vorteile der Einrichtung zu nutzen, die in das polnische Rechtssystem durch die Änderung des Gesetzes vom 27. Mai 2004 über Investmentfonds und die Verwaltung alternativer Investmentfonds (d.h. Gesetzblatt von 2022, Pos. 1523; im Folgenden: „UFI“) eingeführt wurde.

Unternehmer nutzen zunehmend das Investitionsvehikel einer alternativen Investmentgesellschaft

Eine alternative Investmentgesellschaft (im Folgenden auch „ASI“ genannt) ist ein alternativer Investmentfonds (der kein spezialisierter offener Investmentfonds oder geschlossener Investmentfonds ist). Das einzige Ziel dieses Fonds ist die Anlagetätigkeit, vorbehaltlich der in den UFI festgelegten Ausnahmen. In diesem Zusammenhang wird unter Anlagetätigkeit das Einsammeln von Vermögenswerten bei einer Reihe von Anlegern mit der Absicht verstanden, diese im Einklang mit der beschlossenen Anlagepolitik zu investieren.

Die Verwaltung der alternativen Investmentgesellschaft, d. h. die Verwaltung zumindest des Anlageportfolios und der mit der Anlagetätigkeit der ASI verbundenen Risiken, erfolgt durch den Manager der ASI.

Es gibt keine Vorschrift in den UFI, die die Annahme einer bestimmten Rechtsform für die Ausübung dieser Tätigkeit vorschreibt – weder durch die ASI selbst noch durch den ASI-Manager. Als zulässige Rechtsformen für die ASI-Tätigkeit gelten: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Aktiengesellschaft, die Europäische Gesellschaft und – im Hinblick auf extern verwaltete ASI – auch die Kommanditgesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Der Verwalter einer ASI kann hingegen nur eine Kapitalgesellschaft sein, einschließlich einer Europäischen Gesellschaft.

Ein wichtiger Schritt zur Festlegung der Anlagepolitik und -strategie der ASI.

Das Verfahren selbst, das darauf abzielt, das Recht zu erhalten, als ASI-Manager tätig zu sein, kann je nach dem Gesamtwert der Vermögenswerte im Anlageportfolio eines alternativen Investmentfonds zwei Schritte umfassen.

In einer Situation, in der der Wert der Vermögenswerte, aus denen sich das Anlageportfolio der ASI zusammensetzt, in der Regel den PLN-Gegenwert von 100.000.000 EUR nicht übersteigt, reicht es für die Aufnahme der Tätigkeit eines ASI-Verwalters aus, sich in das von der polnischen Finanzaufsichtsbehörde geführte Register der ASI-Verwalter eintragen zu lassen (es ist nicht erforderlich, eine entsprechende Genehmigung zu erhalten).

In diesem Fall hat das Eintragungsverfahren die Form eines Verwaltungsverfahrens und erfordert die Erstellung von Dokumenten, die in der UFI ausdrücklich aufgeführt sind, insbesondere im Hinblick auf die Anlagepolitik und -strategie der ASI.

Die Anwälte unserer Kanzlei haben wiederholt Mandanten beraten, die an der Nutzung des beschriebenen Anlagevehikels und seiner Vermögenswerte interessiert sind. Sie haben Mandanten in Registrierungsverfahren für ASI-Manager vor der polnischen Finanzaufsichtsbehörde erfolgreich vertreten.